Prüfung von Bauanträgen

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.

Voraussetzungen

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, zu stellen. Das Bauantragsformular finden Sie unten zum Download. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen:

  • Antragsformular (Bauantrag/Bauvoranfrage) mit Unterschrift des Bauherren und des Planers,
  • Baubeschreibung und Berechungen (GRZ, GFZ etc.),
  • aktuellen Lageplan (1:1000) mit einem Auszug aus dem Katasterkartenwerk,
  • Bauzeichnungen mit den Unterschriften der betroffenen Nachbarn,
  • Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung,
  • Erhebungsbogen (Angaben zur Baustatistik).

bei der Gemeinde einzureichen.

Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein.
Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) vor.
Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.

Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 2 v. T. und 4 v. T.) der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt


Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 2 v. T. und 4 v. T.) der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

  • Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 28.12.1999, AllMBl 2000, Seite 6 (Einführung der Bauantrags-Vordrucke)
  • Bauvorlagenverordnung
  • Bayer. Bauordnung (Art. 67, 72, 73)