Räum- und Streupflicht an Gehwegen

15. Dezember 2021: Die Gemeinde Mintraching hat die Räum- und Streupflicht durch eine Satzung an die Straßenanlieger übertragen.

Dies bedeutet, dass die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage insbesondere die Gehwege sowie Zugänge zu Grundstücken, die an einer Straße liegen, räumen und streuen müssen. Außerdem muss bei Straßen ohne Gehweg ein 80 cm breiter Streifen der Straße geräumt und gestreut werden. Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee und Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, in der Regel sind dies 80 cm.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, Gehstreifen auf Fahrbahnen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Wir bitten außerdem zu beachten, dass für Schäden und Unfälle, die auf Vernachlässigung zurückzuführen sind, die Grundstückseigentümer haften müssen.